3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.