Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Eine Erhöhung des Strafmasses ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, da sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzig gegen den Verzicht auf eine Landesverweisung richtet und das Verschlechterungsverbot somit einzig in diesem Punkt aufgehoben wird (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Somit hat es mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) sein Bewenden.