Die Täterkomponente würde sich zudem – aufgrund der weiteren nachträglichen Verurteilungen [Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. September 2021 wegen einfachen Diebstahls mit Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2023 wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00] bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Reue sowie den neutral zu wertenden persönlichen Verhältnissen – leicht straferhöhend auswirken.