Der Angriff im Dunkeln und von hinten ist als hinterlistig zu bezeichnen. Die monetären Beweggründe zur Tat sind tatbestandsimmanent und dürfen nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Jedoch verfügte die Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn ihre finanzielle Lage nach der Kündigung angespannt gewesen sein dürfte, so hat sie schliesslich doch den aus ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt, um an finanzielle Mittel zu kommen, anstatt sich um legale Möglichkeiten zu kümmern. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die B.___