anwendung der Beschuldigten ist zwar nicht massgeblich über die für die Erfüllung des Raubtatbestands bzw. das zur Verwirklichung des Taterfolgs Notwendige hinausgegangen. B._____ hat leichte Blessuren davongetragen und der Raub und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit haben auch nicht sehr lange angedauert, was neutral zu werten ist. Allerdings hätten auch wesentlich schwerere Verletzungen resultieren können. Zudem war die Gewaltanwendung der Beschuldigten geeignet, das Sicherheitsgefühl von B._____ nachhaltig zu beeinträchtigen, was auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss.