Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erscheint – auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) – in ihrer Gesamtheit als nicht mehr schuldangemessen mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit bzw. die Willensfreiheit. In der Tatvariante der Anwendung von Gewalt wird auch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Einerseits ist der monetäre Taterfolg – erbeutet wurden ca. Fr. 1'440.00 und nicht weiter wertvolle Gegenstände – vorliegend zwar nicht zu bagatellisieren, jedoch in