Die Vorinstanz hat die Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung das Absehen von einer (Freiheits-)Strafe, was sie mit dem beantragten Freispruch begründet. Für den – hier eingetretenen – Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt macht sie keine Ausführungen betreffend die Strafzumessung (Berufungsbegründung S. 3).