Zusammengefasst verbleiben für das Obergericht nach dem Ausgeführten keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Bei ihrem planmässigen und gezielten Vorgehen zum Zweck des Diebstahls insbesondere des Serviceportemonnaies, hat sie beabsichtigt, den Widerstand von B._____ durch die ausgeübte Gewalt zu brechen und hat damit direktvorsätzlich gehandelt. Somit hat sie auch den subjektiven Tatbestand des Raubs erfüllt. Ihre Berufung erweist sich im Schuldpunkt somit als unbegründet. Sie ist des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Beschuldigte hat sich des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.