Das gilt auch für den Umstand, dass der Unterschied zwischen der von B._____ geschätzten Grösse und der Beschuldigten rund 12-17cm beträgt. Die Schätzung der Grösse einer sich allein vom Tatort entfernenden Person durch das Opfer ist per se mit Vorsicht zu geniessen. Hinzu kommt, dass B._____ am Boden sass, was die Täterschaft womöglich grösser erscheinen liess, zumal nichts Genaueres über das Schuhwerk oder eine Kopfbedeckung bekannt ist. Auch auffällige Haare bzw. künstliche Fingernägel der Beschuldigten müssen B._____ nicht zwangsläufig aufgefallen sein, zumal sie diese mit einer Kopfbedeckung bzw. mit Handschuhen verstecken konnte bzw. die Nägel entfernen konnte.