Dabei ist nachvollziehbar, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. der gemeinhin verbreiteten Annahme, dass Raubüberfälle ganz überwiegend durch Männer begangen werden, von einem männlichen Täter ausgegangen ist. Dieser Umstand ist deshalb vor dem gewonnenen Beweisergebnis und der im Übrigen ohnehin sehr vagen Täterbeschreibung (schlank und hellhäutig, was beides auf die Beschuldigte zutrifft) nicht geeignet, die Annahme der Täterschaft der Beschuldigten entfallen zu lassen. Das gilt auch für den Umstand, dass der Unterschied zwischen der von B._____ geschätzten Grösse und der Beschuldigten rund 12-17cm beträgt.