Der Täter habe auch kein einziges Wort geredet oder mit Gesten irgendwelche Forderungen angedeutet. Sie würde den Typen deshalb nicht wiedererkennen (UA act. 89). Damit ist klar, dass der Beschreibung des Täters durch B._____ keine allzu hohe Bedeutung zuzumessen ist. B._____ befand sich zudem in einem Schockzustand, da sie im Dunkeln von hinten unvermittelt überwältigt worden war. Dabei ist nachvollziehbar, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. der gemeinhin verbreiteten Annahme, dass Raubüberfälle ganz überwiegend durch Männer begangen werden, von einem männlichen Täter ausgegangen ist.