Da B._____ rund drei Wochen nach dem Raub (auf natürliche Weise) verstorben ist (UA act. 215), konnte sie nur einmal zum Vorfall befragt werden. Dies ist für das Beweisergebnis jedoch entgegen der Ansicht der Beschuldigten nicht von entscheidender Bedeutung. Es trifft zwar zu, dass B._____ in ihrer einzigen Einvernahme einen Mann als Täter beschrieben hat. So hatte sie ausgeführt, es sei ein Mann gewesen, sicher nicht dunkelhäutig, eher ein hellhäutiger Typ, er sei ziemlich flink gewesen. Vom Alter her könne sie sich nicht wirklich festlegen. Er sei zwischen 175 und 180 cm gross gewesen, Statur schlank.