Zu diesem Zeitpunkt konnte sie denn auch noch gar keine Kenntnis des Raubs gehabt haben, wenn sie nicht darin involviert gewesen wäre. Bei ihrer Erklärung, so etwas spreche sich in einem kleinen Dorf schnell herum (UA act. 51), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal sie nicht sagen konnte, von wem sie dies vernommen haben will. Die Beschuldigte hat sich gemäss Suchverlauf auch Gedanken zu einer «erkennungsdienstlichen Behandlung» gemacht und online danach gesucht, ob man eine solche in der Schweiz verweigern könne. Zudem hat sie am 8. September 2021 eingegeben, «Klebstoff auf fingerkuppen kann man da fingerabdruck machen».