Die Beschuldigte kannte sie somit und wusste um deren Arbeitszeiten und Nachhauseweg und insbesondere um die Tatsache, dass sie jeweils ihr Serviceportemonnaie mit einem relativ hohen Bargeldstock mit nach Hause nahm. All dies spricht dafür, dass sich die Beschuldigte B._____ bewusst als Opfer ausgesucht hat und sich auf den Raub mit ihren Internetrecherchen und dem Erwerb des Brennsprits entsprechend vorbereitet hat.