Dies wohl, um den Zeitpunkt, in welchem sich diese auf den Nachhauseweg machen würde, einzugrenzen bzw. diesen auf Änderungen zu überprüfen. Es ist unbestrittenermassen so, dass B._____ und die Beschuldigte bis kurz vor dem Vorfall Arbeitskolleginnen im Restaurant C._____ waren. Die Beschuldigte kannte sie somit und wusste um deren Arbeitszeiten und Nachhauseweg und insbesondere um die Tatsache, dass sie jeweils ihr Serviceportemonnaie mit einem relativ hohen Bargeldstock mit nach Hause nahm.