mit Brennsprit Wandfarbe wegbekomme und dieser auf Kinder ätzend wirke und sie sich als Kosmetikerin für solche Mittel interessiere (UA act. 50). Es fällt auch auf, dass die Beschuldigte explizit nach den Wirkungen namentlich von GBL bei Frauen gesucht hat. Es ist weiter ebenfalls ersichtlich, dass sie am 6. September 2021 um 18.53 Uhr, d.h. vier Stunden vor der Tat, online nach dem Restaurant C._____ gesucht hat, wo B._____ gearbeitet hat. Dies wohl, um den Zeitpunkt, in welchem sich diese auf den Nachhauseweg machen würde, einzugrenzen bzw. diesen auf Änderungen zu überprüfen.