Aufgrund ihrer früheren Aussagen ist hierbei von einer Schutzbehauptung auszugehen, zumal die Beschuldigte auch nicht näher erläutert hat, wer ihr Mobiltelefon mitbenutzt haben soll. Die Auswertung des Suchverlaufs hat ergeben, dass die Beschuldigte im Vorfeld zur Tat, nämlich am 4. und 5. September 2021 in verschiedenen Varianten namentlich nach den Begriffen «Elektroschocker», «Chloroform», «K.O.-Tropfen», «GBL», «Schlagstock» sowie insbesondere auch «Brennsprit» bzw. «Brennspiritus» gesucht hat (UA act. 116 ff.). Dabei interessierte sie sich gemäss ihren Suchanfragen dafür, wo sie diese Gegenstände bzw. Substanzen erwerben konnte.