Die Beschuldigte hat nicht bestritten, dass es sich um ihr Mobiltelefon handelt und zunächst auch nicht, dass sie nach den Begriffen im Suchverlauf gesucht hat (UA act. 50 ff.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie vorbringen, dass sie ihr Mobiltelefon nicht alleine genutzt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5). Aufgrund ihrer früheren Aussagen ist hierbei von einer Schutzbehauptung auszugehen, zumal die Beschuldigte auch nicht näher erläutert hat, wer ihr Mobiltelefon mitbenutzt haben soll.