Dieses Beweisergebnis steht mit den zahlreichen weiteren Indizien im Einklang. Insbesondere konnte auf ihrem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Dezember 2021 beschlagnahmten Mobiltelefon ihr Suchverlauf im Internetbrowser über das Google-Konto «A._____» sichergestellt werden. Die Suchbegriffe waren zwar auf dem Mobiltelefon vorgängig gelöscht worden, konnten aber über das Google-Konto wiederhergestellt werden. Die Beschuldigte hat nicht bestritten, dass es sich um ihr Mobiltelefon handelt und zunächst auch nicht, dass sie nach den Begriffen im Suchverlauf gesucht hat (UA act.