Einvernahmen gab sie hierzu an, sie wisse davon nichts. Sie habe in der Containernische beim Tatort nichts entsorgt. Die Plastiktüte mit den entsprechenden Spuren könne jedoch von ihrem Balkon geflogen sein, da sie Plastiktüten dort aufbewahren würde (UA act. 39 f.). Anlässlich der weiteren Einvernahmen sowie auch der Berufungsverhandlung hat sie die Aussagen zur Sache verweigert (UA 81 ff., GA act. 29 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Beim Vorbringen, dass die betroffene Plastiktüte von ihrem Balkon geflogen sein könnte, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Es gibt denn auch keine schlüssige Erklärung dafür, wie die genannte Plastiktüte mit dem Inhalt des