Dem Obergericht verbleiben nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Zu dieser Gewissheit gelangt das Obergericht bereits gestützt auf den Fund eines Fingerabdrucks und einer DNA-Spur der Beschuldigten. Am Ort des Überfalls wurde ein gelber Putzlappen auf dem Boden gefunden (vgl. Fotoaufnahmen des Tatorts UA act. 22 ff.), welcher gemäss den Angaben von B._____ vor dem Raub nicht dort gewesen sei (UA act.90).