2.4. Die Beschuldigte bestreitet vorliegend nicht die Tat bzw. den Raub an sich, sondern «lediglich» ihre diesbezügliche Täterschaft. Damit kann als erstellt gelten, dass B._____ am 6. September 2021 um ca. 23.00 Uhr auf dem Nachhausseweg von der Arbeit von hinten von einem Arm um den Hals gepackt worden ist und sie zu Boden gefallen ist, woraufhin ihr die Handtasche mitsamt des Serviceportemonnaies mit einem Inhalt von Fr. 1'400.00 und einem privaten Portemonnaie mit einem Inhalt von rund Fr. 40.00 entrissen worden ist.