2.3. 2.3.1. Den Tatbestand des Raubs erfüllt unter anderem, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 und 1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 mit Hinweisen).