2.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Raubs schuldig gesprochen. Sie ist in tatsächlicher Hinsicht von der Täterschaft der Beschuldigten ausgegangen (E. 4. S. 9 ff.). Die Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und führt im Wesentlichen aus, dass B._____ einen männlichen Täter beschrieben habe, was sie als Täterin ausschliessen würde. Sie streitet ab, vor Ort gewesen zu sein und den Raub begangen zu haben. Stattdessen sei sie zu Hause gewesen, wie jeden Abend (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend dem Urteil der Vorinstanz einen Schuldspruch der Beschuldigten.