1. Zu überprüfen sind infolge der Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft der Vorwurf des Raubs, die Strafzumessung und die Landesverweisung sowie damit einhergehend die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht zu überprüfen sind die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage folgendes Verhalten vorgeworfen (GA act. 1):