3.2. Mit Berufungserklärung vom 24. März 2023 beantragte die Beschuldigte, sie sei vom Vorwurf des Raubs freizusprechen, womit die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs aufzuheben seien. Weiter seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei zu verzichten. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Februar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: