8. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'859.50 (inkl. MwSt von Fr. 275.95) auszuzahlen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen.