2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer [2.1.] der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 4. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.