Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.79 (ST.2022.60; StA.2021.2643) Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1979, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Raub; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 16. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen die Beschuldigten Anklage wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg fällte am 10. Januar 2023 folgendes Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer [2.1.] der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 4. Auf eine Landesverweisung wird verzichtet. 5. Die nachfolgend erwähnten beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten bzw. einer von ihr bezeichneten / bevollmächtigten Person nach Rechtskraft dieser Dispositivziffer auf erstes Verlangen herausgegeben und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft abzuholen, anderenfalls darüber verfügt werden wird: Portemonnaie, schwarz, 'Krokodilleder' Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro 6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'050.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 3'859.50 c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 3'787.00 Total Fr. 8'446.50 -3- Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c (vorbehältlich lit. b bzw. Ziffer 8) im Gesamtbetrag von Fr. 4'587.00 auferlegt. 8. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'859.50 (inkl. MwSt von Fr. 275.95) auszuzahlen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft, die Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 24. März 2023 beantragte die Beschuldigte, sie sei vom Vorwurf des Raubs freizusprechen, womit die Ziffern 1-3 des Urteilsdispositivs aufzuheben seien. Weiter seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei zu verzichten. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Februar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft der Vorwurf des Raubs, die Strafzumessung und die Landesverweisung sowie damit einhergehend die Verlegung der erst- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht zu überprüfen sind die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Ver- fahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage folgendes Verhalten vorgeworfen (GA act. 1): Die Beschuldigte hat die Geschädigte B._____ am 6. September 2021 um ca. 23.00 Uhr auf dem Trottoir an der Q-Strasse, Höhe Verzweigung R-Strasse, überraschend von hinten mit dem Arm um den Hals gepackt und zu Boden gerissen. Sodann hat die Beschuldigte -4- der Geschädigten die Handtasche, welche diese über dem linken Arm trug, entrissen und ist geflüchtet. In der von der Beschuldigten entwendeten Handtasche befand sich neben diversen Effekten und einem privaten Portemonnaie mit ca. CHF 40.00 Bargeld insbesondere noch ein Serviceportemonnaie mit ca. CHF 1'400.00 Bargeld, was die Beschuldigte aufgrund ihrer früheren gemeinsamen Arbeitstätigkeit mit der Geschädigten wusste bzw. womit sie zumindest rechnete. Die Beschuldigte hatte die Absicht, der Geschädigten durch die überraschende Gewaltanwendung und die damit verbundene kurzzeitige Widerstandsunfähigkeit das Bargeld zu entwenden und sich damit in der Folge selbst bzw. ihre Familie unrechtmässig zu bereichern, was sie auch tat. 2.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Raubs schuldig gesprochen. Sie ist in tatsächlicher Hinsicht von der Täterschaft der Beschuldigten aus- gegangen (E. 4. S. 9 ff.). Die Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und führt im Wesentlichen aus, dass B._____ einen männlichen Täter beschrieben habe, was sie als Täterin ausschliessen würde. Sie streitet ab, vor Ort gewesen zu sein und den Raub begangen zu haben. Stattdessen sei sie zu Hause gewesen, wie jeden Abend (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend dem Urteil der Vorinstanz einen Schuldspruch der Beschuldigten. 2.3. 2.3.1. Den Tatbestand des Raubs erfüllt unter anderem, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2 und 1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 mit Hinweisen). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher -5- Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.4. Die Beschuldigte bestreitet vorliegend nicht die Tat bzw. den Raub an sich, sondern «lediglich» ihre diesbezügliche Täterschaft. Damit kann als erstellt gelten, dass B._____ am 6. September 2021 um ca. 23.00 Uhr auf dem Nachhausseweg von der Arbeit von hinten von einem Arm um den Hals gepackt worden ist und sie zu Boden gefallen ist, woraufhin ihr die Handtasche mitsamt des Serviceportemonnaies mit einem Inhalt von Fr. 1'400.00 und einem privaten Portemonnaie mit einem Inhalt von rund Fr. 40.00 entrissen worden ist. Ebenfalls können die entsprechenden Verletzungen von B._____, nämlich eine Schürfung am Ellenbogen rechts, eine Verletzung an der linken Hand sowie ein Hämatom in der linken Ellenbeuge, beugeseitig, als erstellt gelten (UA act. 28 und 89). Dieses Vorgehen erfüllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand des Raubs mit dem Tatmittel der Gewalt gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dem Obergericht verbleiben nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Zu dieser Gewissheit gelangt das Obergericht bereits gestützt auf den Fund eines Fingerabdrucks und einer DNA-Spur der Beschuldigten. Am Ort des Überfalls wurde ein gelber Putzlappen auf dem Boden gefunden (vgl. Fotoaufnahmen des Tatorts UA act. 22 ff.), welcher gemäss den Angaben von B._____ vor dem Raub nicht dort gewesen sei (UA act.90). In einer Container-Nische in unmittelbarer Nähe zum genannten Tatort wurde sodann eine Plastiktüte gefunden, die weitere gleichartige Putzlappen, Einweghandschuhe und eine Flasche Brennsprit enthalten hat, mit letzterem der am Tatort sichergestellte Putzlappen mutmasslich getränkt worden war (UA act. 16 ff, 29 ff.). Auf dieser Plastiktüte konnten DNA- Spuren und ein Fingerabdruck der Beschuldigten sichergestellt werden (UA act. 101 f. und 104 ff.). Die Beschuldigte konnte keine schlüssige Erklärung abgeben, wie ihre DNA sowie ihr Fingerabdruck auf diese Plastiktüte und diese Plastiktüte wiederum an den Tatort gelangt sind. In den ersten beiden -6- Einvernahmen gab sie hierzu an, sie wisse davon nichts. Sie habe in der Containernische beim Tatort nichts entsorgt. Die Plastiktüte mit den entsprechenden Spuren könne jedoch von ihrem Balkon geflogen sein, da sie Plastiktüten dort aufbewahren würde (UA act. 39 f.). Anlässlich der weiteren Einvernahmen sowie auch der Berufungsverhandlung hat sie die Aussagen zur Sache verweigert (UA 81 ff., GA act. 29 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Beim Vorbringen, dass die betroffene Plastiktüte von ihrem Balkon geflogen sein könnte, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Es gibt denn auch keine schlüssige Erklärung dafür, wie die genannte Plastiktüte mit dem Inhalt des Brennsprits und der Putzlappen ohne ein Zutun der Beschuldigten an den Tatort hätte gelangen sollen. Dieses Beweisergebnis steht mit den zahlreichen weiteren Indizien im Einklang. Insbesondere konnte auf ihrem anlässlich der Hausdurch- suchung vom 2. Dezember 2021 beschlagnahmten Mobiltelefon ihr Suchverlauf im Internetbrowser über das Google-Konto «A._____» sichergestellt werden. Die Suchbegriffe waren zwar auf dem Mobiltelefon vorgängig gelöscht worden, konnten aber über das Google-Konto wiederhergestellt werden. Die Beschuldigte hat nicht bestritten, dass es sich um ihr Mobiltelefon handelt und zunächst auch nicht, dass sie nach den Begriffen im Suchverlauf gesucht hat (UA act. 50 ff.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie vorbringen, dass sie ihr Mobiltelefon nicht alleine genutzt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5). Aufgrund ihrer früheren Aussagen ist hierbei von einer Schutzbehauptung auszugehen, zumal die Beschuldigte auch nicht näher erläutert hat, wer ihr Mobiltelefon mitbenutzt haben soll. Die Auswertung des Suchverlaufs hat ergeben, dass die Beschuldigte im Vorfeld zur Tat, nämlich am 4. und 5. September 2021 in verschiedenen Varianten namentlich nach den Begriffen «Elektroschocker», «Chloroform», «K.O.-Tropfen», «GBL», «Schlagstock» sowie insbesondere auch «Brennsprit» bzw. «Brenn- spiritus» gesucht hat (UA act. 116 ff.). Dabei interessierte sie sich gemäss ihren Suchanfragen dafür, wo sie diese Gegenstände bzw. Substanzen erwerben konnte. Weiter suchte sie gezielt nach der Wirkung der genannten Substanzen auf den Körper, wobei sie offenbar ein besonderes Interesse für narkotisierende Mittel hatte (namentlich «gbl wirkung bei frauen», «GBL Dosierung Körpergewicht», «GBL Langzeitfolgen», «brennspiritus wikung einatmung», «Brennspiritus Dämpfe giftig», «Brennspiritus Einatmen», «was bewirkt nakosierent», «welches reinigungsmittel bewirkt narkose art»). Insbesondere die Tatsache, dass die Beschuldigte online nach Brennsprit und dessen Wirkungen gesucht hat, belegt in Verbindung mit der gefundenen Plastiktüte, die Putzlappen und Brennspirit enthielt, dass es die Beschuldigte war, die diese Gegenstände an den Tatort gebracht hat. Zu den genannten Suchbegriffen machte sie wiederum keine schlüssigen Aussagen. Sie machte lediglich pauschale und zusammenhanglose Aussagen, wie namentlich, dass man -7- mit Brennsprit Wandfarbe wegbekomme und dieser auf Kinder ätzend wirke und sie sich als Kosmetikerin für solche Mittel interessiere (UA act. 50). Es fällt auch auf, dass die Beschuldigte explizit nach den Wirkungen namentlich von GBL bei Frauen gesucht hat. Es ist weiter ebenfalls ersichtlich, dass sie am 6. September 2021 um 18.53 Uhr, d.h. vier Stunden vor der Tat, online nach dem Restaurant C._____ gesucht hat, wo B._____ gearbeitet hat. Dies wohl, um den Zeitpunkt, in welchem sich diese auf den Nachhauseweg machen würde, einzugrenzen bzw. diesen auf Änderungen zu überprüfen. Es ist unbestrittenermassen so, dass B._____ und die Beschuldigte bis kurz vor dem Vorfall Arbeitskolleginnen im Restaurant C._____ waren. Die Beschuldigte kannte sie somit und wusste um deren Arbeitszeiten und Nachhauseweg und insbesondere um die Tatsache, dass sie jeweils ihr Serviceportemonnaie mit einem relativ hohen Bargeldstock mit nach Hause nahm. All dies spricht dafür, dass sich die Beschuldigte B._____ bewusst als Opfer ausgesucht hat und sich auf den Raub mit ihren Internetrecherchen und dem Erwerb des Brennsprits entsprechend vorbereitet hat. Auffällig ist weiter, dass die Beschuldigte auf ihrem Mobiltelefon bereits am Morgen des 7. September 2021 um 09.10 Uhr, also am Morgen nach der Tat, nach «Aktuelle nachrichten Gemeinde S._____» gesucht hat, was sie in der Folge mehrfach wiederholt hat. Es drängt sich hierbei der Schluss auf, dass sie über eine Nachricht betreffend den Raub gesucht hat bzw. sich über den Stand der Ermittlungen erkundigen wollte. Jedenfalls ist sie eine schlüssige Erklärung, warum sie diese Suchbegriffe eingegeben hat, schuldig geblieben. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie denn auch noch gar keine Kenntnis des Raubs gehabt haben, wenn sie nicht darin involviert gewesen wäre. Bei ihrer Erklärung, so etwas spreche sich in einem kleinen Dorf schnell herum (UA act. 51), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal sie nicht sagen konnte, von wem sie dies vernommen haben will. Die Beschuldigte hat sich gemäss Suchverlauf auch Gedanken zu einer «erkennungsdienstlichen Behandlung» gemacht und online danach gesucht, ob man eine solche in der Schweiz verweigern könne. Zudem hat sie am 8. September 2021 eingegeben, «Klebstoff auf fingerkuppen kann man da fingerabdruck machen». Es ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigten bewusst wurde, dass die Plastiktüte – an der in der Folge tatsächlich ihr Fingerabdruck sichergestellt werden konnte – am Tatort zurückgeblieben ist. Ihr musste auch bewusst sein, dass ihre Fingerabdrücke rund einen Monat zuvor, im Nachgang zum von ihr begangenen Ladendiebstahl vom 4. August 2021 von der Polizei erfasst worden sind (siehe Strafbefehl vom 22. September 2021). Schliesslich passt ergänzend ebenfalls ins Bild, dass der Beschuldigten erst knapp eine Woche vor dem Vorfall gekündigt worden war und sie nach eigenen Angaben und den Aussagen ihres Exmanns zu diesem Zeitpunkt -8- finanzielle Schwierigkeiten hatte (UA act. 38, 97). Mithin verfügte sie auch über ein mögliches Motiv. Da B._____ rund drei Wochen nach dem Raub (auf natürliche Weise) verstorben ist (UA act. 215), konnte sie nur einmal zum Vorfall befragt werden. Dies ist für das Beweisergebnis jedoch entgegen der Ansicht der Beschuldigten nicht von entscheidender Bedeutung. Es trifft zwar zu, dass B._____ in ihrer einzigen Einvernahme einen Mann als Täter beschrieben hat. So hatte sie ausgeführt, es sei ein Mann gewesen, sicher nicht dunkelhäutig, eher ein hellhäutiger Typ, er sei ziemlich flink gewesen. Vom Alter her könne sie sich nicht wirklich festlegen. Er sei zwischen 175 und 180 cm gross gewesen, Statur schlank. Die Haare könne sie nicht beschreiben, ob er eine Kopfbedeckung getragen habe, wisse sie nicht. Der Täter habe einen schwarzen Schal ins Gesicht hochgezogen gehabt, auch seine restliche Bekleidung (lange Hose, langes T-Shirt) sei schwarz/dunkel und ohne irgendwelchen Aufdruck gewesen (UA act. 90). Bei diesen Aussagen führte sie jedoch auch explizit aus, dass sie den Täter nur Sekundenbruchteile aus einer Entfernung von rund sieben Metern bzw. nicht von Angesicht zu Angesicht gesehen habe, als sie am Boden aufgesessen sei. Der Täter habe auch kein einziges Wort geredet oder mit Gesten irgendwelche Forderungen angedeutet. Sie würde den Typen deshalb nicht wiedererkennen (UA act. 89). Damit ist klar, dass der Beschreibung des Täters durch B._____ keine allzu hohe Bedeutung zuzumessen ist. B._____ befand sich zudem in einem Schockzustand, da sie im Dunkeln von hinten unvermittelt überwältigt worden war. Dabei ist nachvollziehbar, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. der gemeinhin verbreiteten Annahme, dass Raubüberfälle ganz über- wiegend durch Männer begangen werden, von einem männlichen Täter ausgegangen ist. Dieser Umstand ist deshalb vor dem gewonnenen Beweisergebnis und der im Übrigen ohnehin sehr vagen Täter- beschreibung (schlank und hellhäutig, was beides auf die Beschuldigte zutrifft) nicht geeignet, die Annahme der Täterschaft der Beschuldigten entfallen zu lassen. Das gilt auch für den Umstand, dass der Unterschied zwischen der von B._____ geschätzten Grösse und der Beschuldigten rund 12-17cm beträgt. Die Schätzung der Grösse einer sich allein vom Tatort entfernenden Person durch das Opfer ist per se mit Vorsicht zu geniessen. Hinzu kommt, dass B._____ am Boden sass, was die Täterschaft womöglich grösser erscheinen liess, zumal nichts Genaueres über das Schuhwerk oder eine Kopfbedeckung bekannt ist. Auch auffällige Haare bzw. künstliche Fingernägel der Beschuldigten müssen B._____ nicht zwangsläufig aufgefallen sein, zumal sie diese mit einer Kopfbedeckung bzw. mit Handschuhen verstecken konnte bzw. die Nägel entfernen konnte. Schliesslich konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungs- verhandlung ein Bild von der Statur der Beschuldigten machen. Gestützt darauf und in Kenntnis des fotografisch dokumentierten Erscheinungsbilds von B._____ scheint keinesfalls ausgeschlossen, dass sie diese hat -9- überwältigen können, dies umso mehr bei einem überraschend erfolgten Angriff. Zusammengefasst verbleiben für das Obergericht nach dem Ausgeführten keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Bei ihrem plan- mässigen und gezielten Vorgehen zum Zweck des Diebstahls insbesondere des Serviceportemonnaies, hat sie beabsichtigt, den Wider- stand von B._____ durch die ausgeübte Gewalt zu brechen und hat damit direktvorsätzlich gehandelt. Somit hat sie auch den subjektiven Tatbestand des Raubs erfüllt. Ihre Berufung erweist sich im Schuldpunkt somit als unbegründet. Sie ist des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Beschuldigte hat sich des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung das Absehen von einer (Freiheits-)Strafe, was sie mit dem beantragten Freispruch begründet. Für den – hier eingetretenen – Fall der Abweisung der Berufung im Schuld- punkt macht sie keine Ausführungen betreffend die Strafzumessung (Berufungsbegründung S. 3). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erscheint – auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Ver- bindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) – in ihrer Gesamtheit als nicht mehr schuldangemessen mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit bzw. die Willensfreiheit. In der Tatvariante der Anwendung von Gewalt wird auch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Einerseits ist der monetäre Taterfolg – erbeutet wurden ca. Fr. 1'440.00 und nicht weiter wertvolle Gegenstände – vorliegend zwar nicht zu bagatellisieren, jedoch in Anbetracht aller denkbaren vom Tatbestand erfassten Deliktsbeträge auch nicht sehr hoch. Andererseits wurde durch die Gewaltanwendung neben der persönlichen Freiheit die körperliche Unversehrtheit von B._____ tangiert. Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Die Gewalt- - 10 - anwendung der Beschuldigten ist zwar nicht massgeblich über die für die Erfüllung des Raubtatbestands bzw. das zur Verwirklichung des Taterfolgs Notwendige hinausgegangen. B._____ hat leichte Blessuren davongetragen und der Raub und die damit einhergehende Beein- trächtigung der Willensfreiheit haben auch nicht sehr lange angedauert, was neutral zu werten ist. Allerdings hätten auch wesentlich schwerere Verletzungen resultieren können. Zudem war die Gewaltanwendung der Beschuldigten geeignet, das Sicherheitsgefühl von B._____ nachhaltig zu beeinträchtigen, was auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss. Sie hat B._____ im Dunkeln von hinten gepackt und zu Boden geworfen und hat ihr die Handtasche entrissen. B._____ befand sich dabei auf dem täglichen Arbeitsweg, den sie auch weiterhin spätabends zurücklegen musste. Hinsichtlich der Vorgehensweise wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass sich die Beschuldigte das Opfer planmässig ausgesucht hat und dieses gezielt abgepasst hat und auch diverse Lappen und Brennsprit mitgebracht hat, worauf sie sich im Vorfeld vorbereitet hat. Der Angriff im Dunkeln und von hinten ist als hinterlistig zu bezeichnen. Die monetären Beweggründe zur Tat sind tatbestandsimmanent und dürfen nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Jedoch verfügte die Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn ihre finanzielle Lage nach der Kündigung angespannt gewesen sein dürfte, so hat sie schliesslich doch den aus ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt, um an finanzielle Mittel zu kommen, anstatt sich um legale Möglichkeiten zu kümmern. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die B._____ anvertrauten Vermögenswerte, ihre Willensfreiheit und ihre körperliche Integrität zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Die Strafe wäre entsprechend dem insgesamt nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Raubs von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren auf deutlich mehr als die von der Vorinstanz ausgesprochenen 12 Monate festzusetzen. Die Täterkomponente würde sich zudem – aufgrund der weiteren nachträglichen Verurteilungen [Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. September 2021 wegen einfachen Diebstahls mit Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2023 wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00] bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Reue sowie den neutral zu wertenden persönlichen Verhältnissen – leicht straferhöhend auswirken. Nach dem Gesagten wäre eine deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen, um dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der - 11 - Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen. Eine Erhöhung des Strafmasses ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen, da sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft einzig gegen den Verzicht auf eine Landesverweisung richtet und das Verschlechterungsverbot somit einzig in diesem Punkt aufgehoben wird (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Somit hat es mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) sein Bewenden. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheits- strafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt, was im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben ist und womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 3.2.2. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat auf eine Landesverweisung verzichtet. Sie hat der Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt und ist davon ausgegangen, dass die Delinquenz mit ihrer finanziellen Existenznot zusammenhing. Die Tat sei weiter nicht erheblich gewesen. Zudem sei auf- grund des Wegzugs der Beschuldigten nach Deutschland die Gefährdung - 12 - der Schweizer Rechtsordnung durch sie geringer. Insgesamt sei eine Landesverweisung nicht verhältnismässig, insbesondere mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei eine Landes- verweisung von zehn Jahren auszusprechen. Die Beschuldigte lässt für den Fall eines Schulspruchs wegen Raubs ausführen, dass von einer Landesverweisung mangels Verhältnismässigkeit abzusehen sei. Dies, da die zwei jüngsten Töchter der Beschuldigten in der Schweiz leben würden und ansonsten der Kontakt verloren gehen würde (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Deutschland. Sie hat mit dem Raub eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumu- lativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, noch die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bzw. von Besuchen in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung überwiegen. 4.4. 4.4.1. Die Beschuldigte ist als deutsche Staatsangehörige in Deutschland aufgewachsen, war dort berufstätig und hat dort zunächst vier Töchter geboren. Sodann hat sie mit ihrem damaligen Partner D._____, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland zusammen- gelebt und zwei gemeinsame Töchter zur Welt gebracht. Sie hat einen ganz überwiegenden Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht. Erst am 15. März 2020 ist sie im Alter von 41 Jahren mit D._____ und den beiden gemeinsamen Töchtern in die Schweiz eingereist und sie haben sich in der - 13 - Gemeinde S._____ (Schweiz) niedergelassen. Am 5. Mai 2020 hat das Paar in der Gemeinde T._____ (Schweiz) geheiratet (UA act. 236). D._____ ist in der Schweiz arbeitstätig und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschuldigte hat zeitweise ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) für die Schweiz verfügt, die bis zum 31. Mai 2025 gültig gewesen wäre (UA act. 240). Sie hat ihren Wohnsitz in der Schweiz jedoch bereits am 30. November 2021 wieder definitiv aufgegeben (UA act. 258). Sie lebt heute in U._____ in Deutschland. Damit ist ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen und sie verfügt heute über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz. Die Beschuldigte hat insgesamt rund ein Jahr und acht Monate in der Schweiz gelebt, es handelt sich dabei um eine vergleichsweise kurze Zeit. Die Beschuldigte ist von D._____ seit dem 5. April 2022 rechtskräftig geschieden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 5), die Ehegatten lebten bereits im Zeitpunkt des Raubs vom 6. September 2021 getrennt (UA act. 4). Sie weist im heutigen Zeitpunkt lediglich noch insofern einen Bezug zur Schweiz auf, als dass ihre beiden jüngsten Töchter – E._____ (geb. tt.mm.2016) und F._____ (geb. tt.mm.2017) – in der Gemeinde V._____ (Schweiz) bei ihrem Vater D._____ leben. Nachdem nach der Scheidung zunächst nur E._____ bei D._____ gelebt hat, lebt F._____ nun seit dem Jahr 2023 ebenfalls bei ihm. E._____ besucht in der Schweiz die Schule, F._____ den Kindergarten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Ansonsten weist die Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf, was sie im Wesentlichen auch nicht geltend macht. So hat sie hier weder weitere Familienangehörige noch sonstige soziale Kontakte. Die vier weiteren Töchter der Beschuldigten (mit den Jahrgängen 1997, 2000, 2001 und 2009) leben in Deutschland, wobei die drittjüngste Tochter G._____ (geb. tt.mm.2009) bei der Beschuldigten lebt. Die Eltern der Beschuldigten sind verstorben und vier ihrer fünf Geschwister leben in Deutschland, eines in Österreich. Auch eine besondere berufliche Vernetzung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Sie hat von Oktober 2020 bis zum 31.08.2021 im Restaurant C._____ in der Gemeinde S._____ als Kellnerin gearbeitet, wobei ihr gekündet wurde und sie keine neue Stelle in der Schweiz gefunden hat. Diese kurze Arbeitstätigkeit vermag keinesfalls eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz zu begründen. Auch sind keine Vereinstätigkeiten oder ähnliches ersichtlich. Weiter hat die Beschuldigte neben dem vorliegenden Strafverfahren in ihrer kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz wie erwähnt zwei weitere Strafbefehle erhalten. Insgesamt ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen. So hat die Beschuldigte auch ausgesagt, dass sie ihre Zukunft in Deutschland sehe und die Schweiz nicht möge (UA act. 7). Dass das Interesse der Beschuldigten an einem Aufenthalt in der Schweiz gering ist, hat sie mit dieser Aussage und ihrer freiwilligen Ausreise nach Deutschland selbst bestätigt. Ebenfalls wird dadurch klar, dass ihr Bezug zu ihrem Heimatland nach wie vor sehr stark ist und ihre Reintegration bereits - 14 - geglückt ist, zumal sie dort lebt, dort zahlreiche familiäre Angehörige, insbesondere vier ihrer Töchter hat, wobei eine minderjährige Tochter bei ihr lebt, und sie ihre Zukunft dort sieht. Auch ist sie in Deutschland berufstätig. Seit dem 26. Februar 2022 hat sie bei der H._____ GmbH in W._____ bzw. U._____ gearbeitet und arbeitet seit dem 8. Februar 2024 als Verkäuferin in einer Fleischerei, der I._____ GmbH. Ihren Gesundheits- zustand beschreibt die Beschuldigte schliesslich als gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Einziges Argument, welches die Beschuldigte gegen die Landes- verweisung vorbringen kann, ist somit die Anwesenheit der Töchter E._____ und F._____ in der Schweiz. Aktuell besucht die Beschuldigte diese gemäss eigenen Angaben jeweils am Wochenende für 4-5 Stunden in der Gemeinde V._____ (Schweiz). Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Scheidungsurteil hinsichtlich des Besuchsrechts festgehalten worden ist, dass jeder Elternteil die Töchter einzeln oder zusammen in zweiwöchentlichen Abständen übers Wochenende zu sich nehme, dies jeweils mit Übernachtung in der jeweiligen Wohnung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Somit fände die Ausübung des Besuchsrechts ohnehin am Wohnort der Beschuldigten in Deutschland statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Regelung abgewichen werden sollte bzw. warum deren Durchsetzung bei einer Landes- verweisung gefährdet sein sollte. Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, zu ihrem Exmann einen guten Kontakt zu pflegen. Auch wenn sie Bedenken geäussert hat, dass dieser ihr die Töchter jeweils nach Deutschland bringen würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.), ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich sein sollte. Dies umso mehr sie unweit der Schweizer Grenze lebt. Zudem sind die Töchter im Alter von fast 7 und 8 Jahren auch in absehbarer Zeit in einem Alter, in dem sie eventuell selbst mit dem Zug in das grenznahe Deutschland reisen können, um die Besuche bei der Mutter wahrzunehmen. Letztlich erfordert die Durchsetzung des Kontakts zwar eine gewisse Organisation von der Beschuldigten, kann dann aber ohne Weiteres auch von Deutschland aus gewahrt werden. Dies auch umso mehr die Beschuldigte die Schweiz freiwillig verlassen hat und damit eine Erschwerung des Kontakts zu ihren Töchtern in Kauf genommen hat. Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführung der Beschuldigten, Besuche mit Übernachtungen könnten nicht stattfinden, da ihre ältere Tochter G._____ und die beiden jüngeren Töchter E._____ und F._____ sich nicht verstehen würden. Auch hierbei handelt es sich um eine rein organisatorische Frage, die der Landesverweisung nicht entgegenstehen kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt auch zusätzlich über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann. Zusammengefasst begründet die Anwesenheit der Töchter der Beschuldigten in der Schweiz kein hohes Interesse der Beschuldigten auf einen Verzicht auf eine Landesverweisung. - 15 - 4.4.2. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte hat hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit verletzt. Sie hat durch ihr planmässiges und hinterlistiges Vorgehen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Entsprechend wird sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe aus- gefällt hätte. Die Beschuldigte hat eine Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie ein hohes kriminelles Kalkül offenbart. Seit der Aufdeckung des Raubs hat sie sich soweit ersichtlich zwar wohl verhalten. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ihrem künftigen Wohlverhalten. Dies insbesondere auch mit Blick auf ihre weiteren begangenen Straftaten (siehe oben). Unter diesen Umständen wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt schwer und überwiegen das geringe private Interesse der Beschuldigten am Aufenthalt deutlich. Insgesamt vermag die Situation der Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 4.4.3. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich die Beschuldigte als Angehörige eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Es ist nämlich so, dass sich die Beschuldigte vorliegend gerade nicht auf ein Einreise- bzw. Aufenthalts- recht nach dem FZA berufen kann. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Das freizügigkeitsrechtliche Einreise- bzw. Verbleiberecht jener Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, umfasst die Kategorien der Rentner, der Personen in Ausbildung (Studenten) sowie der übrigen Nichterwerbs- tätigen (etwa Stellensuchenden). Die Beschuldigte fällt in keine dieser Kategorien, sie ist weder Rentnerin noch Studentin, ebenfalls ist sie in der Schweiz nicht stellensuchend. Stattdessen wünscht sie ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht einzig im Hinblick auf die Besuche ihrer Töchter in der Schweiz und hat nicht die Absicht, hier erneut am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Das FZA verfolgt jedoch nicht den Zweck, ein Besuchsrecht von Eltern zu ermöglichen. Zusammengefasst kann sich die Beschuldigte mangels Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens nicht auf dieses berufen, womit es – nachdem kein Härtefall vorliegt – bei der Landes- verweisung bleibt. Aber selbst dann, wenn das FZA anwendbar wäre, - 16 - stünde dieses einer Landesverweisung nicht entgegen. Das deliktische Verhalten der Beschuldigten hat gewichtige Rechtsgüter betroffen, namentlich die körperliche Unversehrtheit. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA sind bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte nunmehr in Deutschland lebt. 4.4.4. Die Beschuldigte hat eine Straftat von erheblicher Schwere begangen, wofür sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, wobei diese Strafe ohne die Anwendung des Verschlechterungsverbots noch höher ausgefallen wäre. Sie hat hochstehende Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet. Zudem ist sie in der Schweiz daneben zweifach mit einem Strafbefehl bestraft worden, wobei ein Strafbefehl wegen gewerbs- mässigen Diebstahls in 42 Fällen – also einer sehr hohen Anzahl Vorfälle – resultierte. Auch die Verletzung weniger gewichtigerer Rechtsgüter wie dem Vermögen sind nicht zu bagatellisieren. Entsprechend hoch ist insgesamt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten zu veranschlagen. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen. Eine Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht infrage. 5. 5.1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Freispruch vom Vorwurf des Raubs beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit ihrer Berufung, mit der sie eine Landesverweisung beantragt hat, vollumfänglich durch. Unter diesen Umständen sind der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf die vom amtlichen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ergänzt um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung. - 17 - Der amtliche Verteidiger ist von einem anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 220.00 ausgegangen. Es ist allerdings zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde. Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses erst mit dessen Inkrafttreten einsetzen, sind sämtliche vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 zu vergüten, während der erhöhte Stundensatz von Fr. 220.00 nur auf nach Inkrafttreten der Revision erbrachte Leistungen Anwendung findet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 258; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 540 und 563). Eine Abweichung von diesem Grundsatz – welchem im Übrigen auch die zeitgleich in Kraft getretene Änderung des Mehrwertsteuersatzes folgt (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG) – würde einer zeitlichen Vorwirkung von § 9 Abs. 3bis AnwT gleichkommen, was einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche besteht vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lässt sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher «dieses Dekret» in seiner Gesamtheit auf alle hängigen Verfahren für das ganze Verfahren anwendbar ist, sollte sicherstellen, dass bei damals hängigen Verfahren der per 1. Januar 1988 zusammen mit der damaligen neuen Aargauischen Zivilprozessordnung und dem Verfahrens- kostendekret in Kraft getretene Anwaltstarif integral zur Anwendung gelangt und nicht mehr (teilweise) der gemäss § 16 AnwT auf dieses Datum hin aufgehobene Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949, das Dekret über die Gewährung eines Teuerungs- zuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972 und die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT sprechen gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert hat und dies- bezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen aus- gegangen werden kann. Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 3bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten. In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwert- steuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und angepasst an die effektive Dauer der - 18 - Verhandlung von 1.75 Stunden eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'155.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 35.30 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 49.40 x 1.081] + [3.17 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [10 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Ein – vom amtlichen Verteidiger geforderter – Nachzahlungsvorbehalt betreffend den erhöhten Stundenansatz erübrigt sich gestützt auf die gemachten Ausführungen. Ihm steht das Rechts- mittelverfahren gegen den Entschädigungsentscheid offen. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Betrag von Fr. 3'155.00 an den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Fabian Blum – und nicht, wie auf der Kostennote aufgeführt, an Rechtsanwalt Patrick Bürgi – auszubezahlen ist, da die Entschädigung des amtlichen Verteidigers höchstpersönlich ist und einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entstammt. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'637.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'859.50 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgend erwähnten beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten bzw. einer von ihr bezeichneten / bevollmächtigten Person nach Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft abzuholen, anderenfalls darüber verfügt werden wird: - Portemonnaie, schwarz, «Krokodilleder» - Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'155.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. - 20 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'637.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'859.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 23. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen