5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sowie den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 1'624.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft für das obergerichtliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'909.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten und seine Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: die Staatsanwaltschaft Baden die Privatklägerin A. (Vertreter) den Beschuldigten (Verteidiger) die Oberstaatsanwaltschaft die Vorinstanz - 11 - Mitteilung an: die Obergerichtskasse