Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 3'710.80 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'503.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten und seine Parteikosten selber zu tragen.