6.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Die im Berufungsverfahren obsiegende Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten erscheint angemessen. Jedoch ist von einem praxisgemässen Spesenersatz von 3% auszugehen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'909.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.