5. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, zumal sie von einem leichten Tatverschulden ausgeht. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III. 3.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.