52) der Privatklägerin körperlich überlegen sein dürfte. Zusammengefasst lag somit weder eine Notwehrsituation vor, noch war die Annahme einer solchen unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. -9- 4.3. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, womit seine Berufung abzuweisen ist.