Was die angeblich drohende Verletzung des Hausrechts anbelangt, so ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten überhaupt hätte betreten wollen. Selbst wenn aber von einer drohenden ("unmittelbar an der Türschwelle" [vgl. Berufungsbegründung, N. 26]) Verletzung des Hausrechts auszugehen wäre, hätte der Beschuldigte im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit zunächst mildere Mittel wählen können (verbale Aufforderung, Weg versperren), zumal der als Zimmermann tätige Beschuldigte (vgl. UA act. 4, Frage 19; GA act. 52) der Privatklägerin körperlich überlegen sein dürfte.