Selbst wenn die Privatklägerin nahe an den Beschuldigten herangetreten sein sollte und ihn dabei möglicherweise "leicht" berührte (vgl. Berufungsbegründung, N. 25), ist darin kein unmittelbar drohender Angriff zu erkennen, welcher die Reaktion des Beschuldigten (Wegstossen mit beiden Händen gegen die Schultern derart, dass als Reaktion ein Ausfallschritt nach hinten erfolgt) rechtfertigen würde. Was die angeblich drohende Verletzung des Hausrechts anbelangt, so ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund die Privatklägerin die Wohnung des Beschuldigten überhaupt hätte betreten wollen.