Weder ist aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin Anstalten getroffen, drohende Aussagen oder bestimmte Bewegungen gemacht hätte, welche objektiv als drohender Angriff zu werten gewesen wären. Selbst wenn die Privatklägerin nahe an den Beschuldigten herangetreten sein sollte und ihn dabei möglicherweise "leicht" berührte (vgl. Berufungsbegründung, N. 25), ist darin kein unmittelbar drohender Angriff zu erkennen, welcher die Reaktion des Beschuldigten (Wegstossen mit beiden Händen gegen die Schultern derart, dass als Reaktion ein Ausfallschritt nach hinten erfolgt) rechtfertigen würde.