Die Beziehung zwischen den Parteien war folglich nicht dergestalt vorbelastet, als dass der Beschuldigte mit einem Angriff durch die Privatklägerin hätte rechnen müssen. Auch zum Tatzeitpunkt bestanden keinerlei konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher der Beschuldigte hätte darauf schliessen müssen, dass ein Angriff auf seine körperliche Integrität bevorsteht. Weder ist aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin Anstalten getroffen, drohende Aussagen oder bestimmte Bewegungen gemacht hätte, welche objektiv als drohender Angriff zu werten gewesen wären.