4.2.2.2. Es ist unbestritten und ausweislich der Akten erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bis anhin zwar zu verbalen, nicht aber zu körperlichen Auseinandersetzungen oder entsprechenden Drohungen gekommen ist (vgl. UA act. 30, Fragen 22 ff.; UA act. 36, Fragen 13 ff.; UA act. 74, Frage 15; UA act. 81, Fragen 15 f.; Berufungsbegründung, N. 25; Berufungsantwort, S. 5). Die Beziehung zwischen den Parteien war folglich nicht dergestalt vorbelastet, als dass der Beschuldigte mit einem Angriff durch die Privatklägerin hätte rechnen müssen.