4.1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf nahm, mit seiner Tathandlung ein gesellschaftlich toleriertes Mass an Einwirkung auf den Körper einer anderen Person zu überschreiten. Der Beschuldigte verfolgte mit seiner Tathandlung gemäss eigenen Angaben (UA act. 37, Fragen 22 ff.; UA act. 150, Frage 8; UA act. 155, Frage 56) den Zweck, die Privatklägerin von sich wegzustossen, womit er die Handlung gezielt und nicht wie von ihm geltend gemacht, lediglich "reflexartig" ausführte. Der Beschuldigte handelte damit mindestens eventualvorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist erfüllt. -8-