Bei dieser Tathandlung kann nicht mehr von einem harmlosen Schubsen (vgl. E. 4.1.2.1. hiervor) gesprochen werden, sondern auszugehen ist von einem heftigen Stoss, welcher geeignet war, das Wohlbefinden der Privatklägerin zu stören. Dadurch wurde das allgemein übliche und gebilligte Verhalten überschritten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den objektiven Tatbestand zu Recht bejaht.