4.1.2.2. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit beiden Handflächen gegen ihre Schultern weggestossen, sie konnte sich dabei mit einem Ausfallschritt auffangen. Damit ist der objektive Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt. Der Beschuldigte hat beide Hände benutzt, hat die Privatklägerin gestossen und die Privatklägerin musste aufgrund des Stosses einen Ausfallschritt nach hinten machen, um sich auffangen zu können. Bei dieser Tathandlung kann nicht mehr von einem harmlosen Schubsen (vgl. E. 4.1.2.1. hiervor) gesprochen werden, sondern auszugehen ist von einem heftigen Stoss, welcher geeignet war, das Wohlbefinden der Privatklägerin zu stören.