Ob die Privatklägerin nahe an den Beschuldigten und an die Türschwelle seiner Wohnung herantrat und ihn dabei berührte (Berufungsbegründung, N. 11 ff.), spielt bei dieser Ausgangslage – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – keine Rolle. 4. 4.1. 4.1.1. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Wegstossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. 4.1.2. 4.1.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung -7-