Auch das Obergericht erachtet es als erstellt, dass sich die Privatklägerin am 11. Juni 2021 um ca. 22:00 Uhr zum Beschuldigten begab, um sich über die Lautstärke der Musik zu beschweren. Darauffolgend kam es – in Anwesenheit der Verlobten des Beschuldigten – bei der Wohnungstür des Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, anlässlich welcher der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Handflächen gegen die Schulter wegstiess, woraufhin diese einen Ausfallschritt nach hinten machen musste (vgl. dazu die korrekte und ausführliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz [vorinstanzliches Urteil, E. II. 3.6.]).