Der "Schubser" sei als direkte Reaktion auf das Eindringen in den persönlichen Schutzbereich des Beschuldigten anzusehen. Im Weiteren sei im "Schubser" eine Notwehrhandlung zu sehen. Aufgrund der Situation, der Aufgebrachtheit der Privatklägerin und dem Umstand, dass diese ihm bereits sehr nahe gekommen sei, habe der Beschuldigte ein Stück weit damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin ihn letztlich auch in seiner körperlichen Integrität tangieren könnte. Noch deutlicher sei der drohende Angriff in Bezug auf das Hausrecht des Beschuldigten. Es dürften nur noch Millimeter oder Zentimeter bis zur Tangierung des Hausrechts gefehlt haben.