2.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die rechtliche Subsumtion und bringt zusammengefasst vor, dass seine Reaktion (das Wegstossen der Privatklägerin) sozialadäquat gewesen sei und deshalb den Tatbestand der Tätlichkeit nicht erfülle. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten bedrängt, habe bei der Vorsprache den Abstand verringert und sei letztlich wenige Zentimeter vor ihm gestanden. Der Beschuldigte sei zwischen der Privatklägerin und seiner Partnerin eingeklemmt gewesen und sei so in seiner Privatsphäre bzw. seinem Schutzbereich tangiert gewesen.