2. 2.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass es am 11. Juni 2021, um ca. 22:10 Uhr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufgrund der Musiklautstärke des Beschuldigten im Bereich seiner Wohnungstür zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit beiden Handflächen gegen ihre Schultern weggestossen, wodurch diese einen Ausfallschritt nach hinten habe machen müssen (vorinstanzliches Urteil, E. II. 3.6.4.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.