3.4. Mit Berufungsbegründung vom 1. Mai 2023 hielt der Beschuldigte an seinen Rechtsbegehren der Berufungserklärung vom 28. März 2023 fest. -5- 3.5. Mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolgen abzuweisen. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: