Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in richterlich genehmigter Höhe von CHF 7'786.95 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen." 3.2. Mit Verfügung vom 30. März 2023 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts das schriftliche Verfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 4. April 2023 teilte die Privatklägerin ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung der Anschlussberufung mit.