3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. März 2023 beantragte der Beschuldigte das Folgende: -4- "1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folg neu zu fassen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Januar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben.